Reformen gegen das religiöse Establishment

Gleichheit bei der Scheidung, Verbot der Polygamie: Reformer des islamischen Familienrechts haben eine eindeutige Agenda. Sie machen sich die Mehrdeutigkeit der traditionellen Rechtslehren zunutze. Von Joseph Croitoru

Von Joseph Croitoru

Das Interesse von Orientalisten und Rechtswissenschaftlern am Familienrecht in den islamischen Ländern wächst kontinuierlich. Gerade auch Wissenschaftlerinnen forschen, häufig aus feministischer Perspektive oder im Rahmen der Genderstudien, über die rechtliche Lage der Frau in der muslimischen Welt, die zu einem erheblichen Teil durch Familiengesetzbücher bestimmt wird.

Infolge der verstärkten Migration aus islamischen Ländern hat auch der Wissensbedarf bei den Justiz- und Einwanderungsbehörden im Westen zugenommen, was der Forschung zusätzliche Impulse liefert.

Wo in den Rechtssystemen der islamischen Länder Reformen begegnen, setzen sie häufig beim Familienrecht an. Dabei ist das Verhindern von Polygamie ebenso ein Ziel wie die Einschränkung des traditionellen, dem Ehemann vorbehaltenen Rechts, sich durch "Verstoßungsscheidung" (Talaq) einseitig zu trennen.

Von den Reformern angestrebt wird auch die Heraufsetzung des Heiratsmindestalters. Solche seit der Verabschiedung des für manche Länder besonders folgenreichen spätosmanischen Familiengesetzes von 1917 unternommenen Reformbestrebungen haben zwei amerikanische Rechtswissenschaftlerinnen und eine Rechtsanwältin unlängst für die arabischen Länder umfassend untersucht.

Sie konnten dabei nicht nur eine Reihe von Verbesserungen bei den Rechten von Frauen und minderjährigen Mädchen – etwa beim Heiratsalter – feststellen, sondern meinen auch, den Grund für den Erfolg der Reformversuche ausgemacht zu haben: Deren Initiatoren verzichteten bei ihrer Argumentation auf einen westlichen Menschenrechtsdiskurs und zögen stattdessen die religiösen Schriften und Rechtstraditionen des Islam heran (Kristen Stilt, Salma Waheedi, Swathi Gandhavadi Griffin, "The Ambitions of Muslim Family Law Reform", in: Harvard Journal of Law & Gender, Jg. 41, Heft 2, 2018 / Hein).

Im Zeichen der vier traditionellen Rechtsschulen

Die Regeln der Scharia waren in vormoderner Zeit durch die vier traditionellen Rechtsschulen geprägt, die je nach Land und Region unterschiedlichen Einfluss hatten und teilweise bis heute noch haben. Mit der Entstehung der Nationalstaaten wurden Teile des islamischen Rechts in die staatlichen Gesetzeswerke übernommen.

Porträtbild des ersten Präsidenten der Tunesischen Republik, Habib Bourguiba; Foto: Wikipedia
Explizit verboten wurde die Vielehe auch in Tunesien, allerdings erst 1957 und nur dank der Intervention des Präsidenten Habib Bourguiba. Auch wenn dieser sich auf universale Menschenrechte berief, wurde der gesetzgeberische Schritt durch die Anwendung des traditionellen islamischen Verfahrens des Idschtihad vollzogen, bei dem man sich einer neuen Lesart der Quellen bedient

Das osmanische Familiengesetz hatte für den Kodifizierungsprozess in den Ländern, die unter französische und britische Mandatsherrschaft kamen, erhebliche Folgen, weil die neuen Landesherren das osmanische Recht größtenteils übernahmen.

In der modernen Türkei unter Atatürk hingegen nahm man davon schon bald Abstand. Das 1926 im neu eingeführten Zivilrecht verankerte Familienrecht verfügte als erstes – und lange als einziges – in der islamischen Welt das ausdrückliche Verbot der Polygamie, was allerdings nicht verhinderte, dass sie in manchen Gebieten des Landes bis heute illegal praktiziert wird.

Kein Weiterkommen ohne das Bemühen genuiner Scharia-Traditionen

Explizit verboten wurde die Vielehe auch in Tunesien, allerdings erst 1957 und nur dank der Intervention des Präsidenten Habib Bourguiba. Auch wenn dieser sich auf universale Menschenrechte berief, wurde der gesetzgeberische Schritt durch die Anwendung des traditionellen islamischen Verfahrens des Idschtihad vollzogen, bei dem man sich einer neuen Lesart der Quellen bedient.

Im tunesischen Fall wurden die bekannten Koranverse zum Thema Polygamie (4:3, 4:129) herangezogen, welche die Vielehe zwar legitimieren, den Mann aber zugleich zu einer gleichberechtigten Behandlung aller Ehefrauen ermahnen. Just auf diese Vorbehalte des koranischen Textes konzentrierte sich der tunesische Gesetzgeber mit dem Argument, dass die Mehrfachehe unweigerlich zu Ungerechtigkeit führe und daher verboten werden müsse.

Als Begründung wurde die Aussage des Korans (4:129) "Und ihr werdet die Frauen nicht wirklich gerecht behandeln können, ihr mögt noch so sehr darauf aus sein", angeführt, die hier wortwörtlich verstanden wurde – anders als von traditionellen Rechtsgelehrten, die diese Stelle nur auf das emotionale Verhältnis des Mannes zu seinen Frauen zu beziehen pflegen. Zur Vermeidung der Vielehe in den arabischen Ländern, in denen sie nicht ausdrücklich verboten ist, haben Gesetzgeber zum Instrument der ehevertraglichen Vereinbarungen gegriffen, mit deren Hilfe Frauen sich gegen Polygamie absichern können.

Der Anwendung dieses Rechtsmittels stehen die drei moderateren der Rechtsschulen generell skeptisch gegenüber, am offensten erweist sich hier ausgerechnet die strenge hanbalitische. Auf Letztere können bei Bedarf die Anhänger der anderen Rechtsschulen bei der Rechtsfindung durch Takhayyur – Auswahl und damit verbundenes Heranziehen einer Minderheitsmeinung – zurückgreifen.

Von dieser Möglichkeit hatte schon das osmanische Recht von 1917 Gebrauch gemacht. Der Ehefrau wurde das Recht eingeräumt, die Ehe aufzulösen, wenn ihr Mann sich eine zweite Frau nimmt. Diesem Vorbild folgte das jordanische Familiengesetz von 2010, das beiden Ehepartnern das Recht zugesteht, Bedingungen in den Ehevertrag aufzunehmen.

So kann die Frau sich vor Polygamie und Einschränkungen ihrer Freiheit, ob bei der Ausübung eines Berufs oder beim Reisen ins Ausland, schützen. Hält sich der Ehemann nicht daran, kann die Ehe durch ein Gericht beendet werden. In Jordanien verdankte sich dieses Gesetz nicht zuletzt einer Kampagne von Frauenorganisationen, die ihre Forderungen allerdings nur teilweise gegen das religiöse Establishment des Landes durchsetzen konnten.

Gegen Rückgabe des Gartens

Die Option für Frauen, restriktive Auflagen in ehevertragliche Vereinbarungen aufzunehmen, haben nach Kuwait (1984) auch die Golfstaaten Bahrain, Qatar und die Vereinigten Arabischen Emirate geschaffen. Als einziges islamisches Land hat Saudi-Arabien das Familienrecht noch nicht kodifiziert.

Frauenaktivistinnen demonstrieren für Gleichberechtigung in der marokkanischen Hauptstadt Rabat; Foto: DW
Die Forderungen von Marokkos Feministinnen hatten einen wesentlichen Einfluss auf die Neuregelung der "Moudawana", des Familiengesetzes aus dem Jahr 2004. Hierdurch verbesserte sich der legale Status von Frauen deutlich: So wurden unter anderem die eheliche Gehorsamspflicht der Frau abgeschafft, das Heiratsmindestalter der Frau von 15 auf 18 Jahre angehoben, die Vertretungspflicht von Frauen durch einen "Wali" (Vormund) für die Eheschließung beseitigt und die Möglichkeit der Polygamie durch Auflagen eingeschränkt.

Neben Takhayyur erlaubt die Methode des Talfiq (Zusammenflicken), sich selektiv der Ansichten der verschiedenen Rechtsschulen zu bedienen, wenn eine allein keine zufriedenstellende Antwort auf neue Probleme zu liefern vermag. Auch diese Möglichkeit nutzte schon der osmanische Gesetzgeber, um Frauen in die Lage zu versetzen, die Ehe unter bestimmten Umständen aufzulösen – so bei langer Abwesenheit des Mannes.

Die jüngere Familiengesetzgebung in Jordanien, Bahrain und Kuweit hat die Liste der eine Scheidung rechtfertigenden Umstände erweitert, etwa um Alkoholsucht. In den Vereinigten Arabischen Emiraten gilt mittlerweile auch die Nichtauszahlung des Brautgeldes als Scheidungsgrund.

Scheidungswillige Frauen verfügen in Ägypten seit 2000 über die Möglichkeit, sich durch Selbstloskauf (khul’) einseitig zu trennen. Auch dafür wurde, wie die amerikanischen Autorinnen darlegen, das Idschtihad-Verfahren angewandt. Hier wurde nicht auf den Koran, sondern auf einen Hadith zurückgegriffen, eine Nachricht aus dem Leben des Propheten.

Eine Frau hatte wegen des auffälligen Verhaltens ihres Mannes die Befürchtung, er könnte sie dazu verleiten, gegen religiöse Vorschriften zu verstoßen. Als sie sich an den Propheten mit dem Wunsch wandte, die Ehe aufzulösen, fragte Mohammed, ob sie bereit wäre, ihrem Ehemann den Garten, den er ihr geschenkt hatte, bei der Scheidung zurückzugeben. Als die Frau dies bejahte, bat der Prophet den Mann, einzuwilligen.

Zentrale Bedeutung des Familienrechts

Wie im Falle des tunesischen Familienrechts von 1957 wurde nun auch in Ägypten eine bekannte Schriftquelle neu interpretiert: Hatten aus Sicht der islamischen Rechtsgelehrten die Personen im genannten Hadith die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, wurde jetzt hervorgehoben, dass der Mann erst durch den Propheten zur Auflösung der Ehe bewogen wurde.

Seit 2000 übernehmen am Nil die Vermittlerrolle stellvertretend die Richter, die bei einem Verzicht der Frau auf alle rechtlichen Vermögensansprüche die Ehe auch gegen den Willen des Mannes – nach einem vorgeschriebenen Versöhnungsversuch – scheiden können.

Ebenfalls unter Berufung auf die Hadith-Literatur wurde 2004 bei der Reform des marokkanischen Familiengesetzes (Mudawana) die Unterordnung der Frau unter den Ehemann abgeschafft. Die dafür herangezogene Hadith-Stelle preist als ehrenwert den Mann, der seine Frau würdigt, und geißelt denjenigen als Schurken, der sie erniedrigt. Ein weiterer zitierter Hadith erinnert daran, dass Männer und Frauen ebenbürtig seien.

Über die Art, wie der Rückgriff auf islamische Schriftquellen und Rechtstraditionen gegenwärtige Rechtsdiskurse in muslimischen Ländern prägt, wird auch in Göttingen geforscht. Im Rahmen des internationalen Forschungsprojekts "Understanding Sharia: Past Perfect, Imperfect Present" leitet die Islamwissenschaftlerin Irene Schneider eine Forschergruppe mit dem Schwerpunkt auf Genderfragen in Israel und den Palästinensergebieten.

Bezug auf islamische Traditionen

In der Einleitung zu dem von ihr gemeinsam mit Nijmi Edres herausgegebenen Sammelband "Uses of the Past: Sharia and Gender in Legal Theory and Practice in Palestine and Israel" (Harrassowitz, Wiesbaden 2018) stellen die beiden Wissenschaftlerinnen ähnlich wie ihre amerikanischen Kolleginnen fest, dass die bisherigen Gesetzesreformen in der muslimischen Welt, die das Verhältnis zwischen den Geschlechtern beträfen, nicht auf den westlichen Diskurs, sondern auf die islamische Tradition rekurrierten.

Diese Tendenz kennzeichnet auch die Debatte über die Schaffung eines palästinensischen Familiengesetzes, das die bis heute gültigen Varianten – die ägyptische von 1954 im Gazastreifen und die jordanische von 1976 im Westjordanland – ersetzen soll.

Wie Lara-Lauren Goudarzi-Gereke in ihrem Beitrag im Band berichtet, scheiterten die bisherigen Anläufe sowohl an der innerpalästinensischen Rivalität von Fatah und Hamas als auch an den unterschiedlichen Ansichten von Frauenorganisationen und religiösem palästinensischen Establishment.

Im jüngsten Gesetzentwurf von 2013 wird der Spielraum der Frauen, durch Selbstloskauf die Ehe zu beenden, zwar vergrößert. Aber während die Urheber des vorgeschlagenen Gesetzes diese Neuerung mit der innovativen Kombination der Auffassungen verschiedener islamischer Rechtsschulen rechtfertigen, halten sie an der konservativen islamischen Rechtsmaxime fest, die dem Ehemann – mit nur wenigen hinzugefügten Auflagen – erlaubt, seine Frau einseitig zu verstoßen.

Wie auch sonst für die islamische Welt, so gilt Goudarzi-Gereke zufolge für den palästinensischen Fall, dass für die Reformer ohne das Bemühen genuiner Scharia-Traditionen kein Weiterkommen möglich ist. Zumal bei den Palästinensern, denen wiederholt Rechtssysteme von Fremdmächten aufgezwungen worden sind, die Institution Familie für das kollektive Selbstverständnis von zentraler Bedeutung ist – und damit auch das Familienrecht.

Joseph Croitoru

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