"Integrative Islam-Interpretationen sind alternativlos"
Rowan Williams, Erzbischof von Canterbury, sorgte mit seinem Plädoyer für die Eingliederung von Aspekten des islamischen Rechts ins britische Rechtswesen für großes Aufsehen und heftige Kritik in Großbritannien. Hierzulande warnten einige Publizisten vor einem "weiteren Schritt der westlichen Welt, sich der integrationsunwilligen muslimischen Einwanderer-Minderheit unterzuordnen". Sind diese Ängste berechtigt?
Mathias Rohe: Meines Erachtens sind sie nicht berechtigt. Der Alarmismus hat in unseren Tagen Konjunktur. Islamistischer Terror, "Ehrenmorde" und Moscheebau werden von manchen umstandslos auf eine Ebene gehoben und als Beleg für eine angebliche Islamisierung benannt. Die Entwicklung in Europa zeigt aber, dass man sich gegen islamisch begründete Gewalt sehr wohl zur Wehr zu setzen will und weiß. Verbrechen wie "Ehrenmorde" müssen gleichfalls bekämpft werden, finden im Islam aber keine Legitimation. Die Errichtung von Kultgebäuden schließlich zählt zu den verfassungsmäßig garantierten Rechten; die legale Errichtung einer religiösen Infrastruktur durch Einwohner und Bürger ist ein schlichtes Gebrauchmachen von Religionsfreiheit. Hier scheint es auch noch ein gewisses Bildungsbedürfnis bei manchen Vertretern der "Mehrheitsgesellschaft" zu geben. Im übrigen sind nach allen vorhandenen Erkenntnissen große Mehrheiten der Muslime in Europa – die noch größer werden könnten – durchaus integrationswillig oder schon längst integriert.
Wie bewerten diesen Vorstoß inhaltlich? Lässt er sich auf ein pauschales Plädoyer für das parallele Bestehen der Scharia mit dem britischen Gesetz überhaupt reduzieren?
Rohe: Der Erzbischof hat sich sehr differenziert zu diesem Thema geäußert und deutlich zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Aspekten der Scharia unterschieden. Ich hätte mir eine sachbezogenere Debatte gewünscht, auch wenn ich den Vorstoß des Erzbischofs inhaltlich nicht unterstütze. Wie realistisch ist diese Vorstellung einer pluralen Gerichtsbarkeit? Können diese Überlegungen das Grundprinzip der Gleichheit vor dem Gesetz in Frage stellen?
Rohe: Das ist zumindest faktisch möglich und deshalb höchst problematisch. Selbstverständlich steht es jedermann frei, Konflikte außerhalb staatlicher Instanzen zu regeln. In Familien geschieht das ja täglich. Auch sind in vielen Bereichen Mediatoren und Schiedsgerichte erfolgreich tätig. Problematisch wird es dort, wo solche "freiwilligen" Institutionen für die Nutzung von Bevölkerungsteilen eingerichtet werden, die ohnehin in erheblicher Distanz zur staatlichen Ordnung und ihren Institutionen leben und die ihre hier geltenden Rechte zum Teil gar nicht kennen. Das kanadische Beispiel (zeitweilige Errichtung islamischer Schlichtungsinstitutionen) zeigt, dass dann Druck auf die schwächeren Beteiligten ausgeübt wird, sich ausschließlich an solche Instanzen zu wenden und damit einen Teil der staatlich garantierten Rechte aufzugeben. Konkret geht dies in aller Regel zu Lasten von Frauen, weil die Betreiber entsprechenden traditionellen Interpretationen des islamischen Rechts folgen.
Rowan Williams hat die Eingliederung von Aspekten des islamischen Rechts ins britische Rechtswesen als "unvermeidlich"bezeichnet und erklärte, die begrenzte Anwendung islamischen Rechts könne sogar die britische Gesellschaft insgesamt stärken. Welche Auswirkungen könnte die Berücksichtigung islamischer Normen für die Integrationsbereitschaft der Muslime haben?
Rohe: Manche Aspekte sind ohnehin schon längst eingegliedert, etwa die – rechtlich grundsätzlich unproblematischen – Instrumente klassischen islamischen Wirtschaftens. Selbst des Land Sachsen-Anhalt hat schon eine islamische Anleihe zur Kapitalbeschaffung aufgelegt.
In Großbritannien hat man eine Form der Adoption eingeführt, die weniger weitreichende Folgen hat als die klassische Volladoption mit Statusfolge. Das mag zwar vor allem für Muslime vor den Hintergrund ihrer Rechtstradition gedacht sein, ist aber als neues Modell offen für alle. Insbesondere im Bereich des Familienrechts sollte man allerdings nicht vorschnell von "Unvermeidlichkeit" reden. Es ist zwar Fakt, dass in Großbritannien gerade unter Einwanderern vom indischen Subkontinent eine Islam-rechtliche Parallelstruktur entstanden ist, worauf der Erzbischof offenbar Bezug nimmt. Man sollte aber versuchen, dort für die Vorzüge des geltenden staatlichen Rechts zu werben und deutlich zu machen, dass es in bestimmten Umfang Gestaltungsfreiheit zulässt, die auch religiös motiviert sein kann, zum Beispiel in Eheverträgen.
Wichtig ist dann auch die Entwicklung einer kulturellen Sensibilität in staatlichen Institutionen, welche die Lebensverhältnisse solcher Zuwanderer berücksichtigt. Insgesamt ist gerade der Bereich des Ehe- und Familienrechts sensibel und im Hinblick auf Schutzbedürfnisse auch nicht nur "privat". Insofern müssen wir auf dem Grundgedanken der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Religionen als für alle geltenden Prinzip beharren. Das sehen auch die meisten Muslime so. Förderung der Integrationsbereitschaft darf zudem nicht um den Preis der Aufgabe der eigenen Grundvorstellungen erfolgen.
Andere Kritiker weisen darauf hin, dass bereits seit längerem in England und in anderen europäischen Ländern subtilen Druck ausgeübt werde, (Teil)-Aspekte der Scharia mit dem Zivilrecht zu verknüpfen. Wie real ist dieser Druck in Deutschland?
Rohe: In Fällen internationaler Lebensverhältnisse schreiben unsere eigenen Gesetze es vor, in einem gewissen Rahmen auf Ausländer ihr Heimatrecht anzuwenden. Insofern haben wir selbst seit langem eine solche Verknüpfung ermöglicht, allerdings nicht dort, wo ihre Ergebnisse für unser Rechtsempfinden unerträglich wären. Im Hinblick auf interne Verhältnisse werden in Deutschland solche weitergehenden Forderungen nur von einzelnen Extremisten erhoben. Freilich gibt es auch hier Fälle, in denen zum Beispiel eine nur nach islamischem Ritus im Inland verheiratete Frau die Scheidung möchte. Sie in staatlichen Gerichten mit der Begründung abzuweisen, dass mangels bestehender gültiger Ehe auch keine Scheidung möglich sei, muss nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Wir kennen ja auch den Gedanken deklaratorischer Aufhebung von Nicht-Bestehendem. Die allermeisten Muslime hier haben sich aber nach meiner Kenntnis sehr gut im geltenden Recht eingerichtet.
Unter dem Dach der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung in Deutschland gibt es religiöse Entfaltungsmöglichkeiten (Artikel 4 des Grundgesetzes). Welche Rechte können deutsche Muslime daraus ableiten?
Rohe: Sie können gleichberechtigt mit allen anderen Religionen und Weltanschauungen ihre Rechte geltend machen, die nach der religionsoffenen deutschen Verfassung auch das Sichtbarwerden und Wirken im öffentlichen Raum einschließt. Das reicht – bei Erfüllung der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen – vom Moscheebau über das Einrichten muslimischer Gräberfelder, dem fachgerechten Schächten und der Einrichtung islamischen Religionsunterrichts bis hin zu mittelbaren Wirkungen etwa in privaten Arbeitsverhältnissen (z.B. im Hinblick auf Gebetszeiten, religiöse Festtage oder Bekleidungssitten). Selbstverständlich hat auch die Religionsfreiheit Grenzen, die aber nicht nach Mehrheitsverhältnissen gezogen werden dürfen. Viele Muslime und Nicht-Muslime sprechen von "islamischen Geboten", meinen jedoch "islamische Kultur". Wie geht das deutsche Recht mit den kulturellen Gebräuchen um?
Rohe: Kulturelle Gebräuche genießen nicht den Schutz der Religionsfreiheit, sondern den stärker eingeschränkten Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG. Hier liegt im übrigen ein großes Aufgabenfeld für Muslime hierzulande: Manches, was als islamisch verstanden wird und anstößig wirkt, ist in kulturellen Praktiken und Überzeugungen verwurzelt. Ein Beispiel ist der zum Teil grotesk übersteigerte formale Ehrbegriff in patriarchalischen Lebensstrukturen, der immer wieder Auslöser für schlimmste Verbrechen wird.
Was sollten Muslime tun, um zu helfen, dass die normativen Vorgaben ihrer Religion in den heutigen säkularen Rechtsstaat besser berücksichtigt werden können?
Rohe: Es ist für eine auf Dauer hier lebende Bevölkerungsgruppe, die Teil unserer Gesellschaft geworden ist, hohe Zeit, religiöse Grundlagen zu formulieren und Interpretationen zu finden, die sich in den unverzichtbaren Rahmen des säkularen demokratischen Rechtsstaats einfügen. Das Instrumentarium hierfür ist vorhanden, man muss es nur nutzen. Viele Menschen hier haben ja keine Angst vor "dem Islam", sondern vor seinen extremistischen Schattenseiten, die sich in einer Fülle von Anschlägen und Hasspropaganda niederschlägt.
Freilich ist immer wieder deutlich zu machen, dass es sich hier um eine kleine Minderheit der Muslime handelt, deren Handeln und Ideen von der übergroßen Mehrheit scharf verurteilt werden. Zudem dürfen wir Muslime hier nicht in Kollektivhaft für bedrückende Phänomene wie die Unterdrückung von Christen und anderen Religionsangehörigen in vielen Teilen der islamischen Welt nehmen. Ferner kann die Herausbildung integrativer Islam-Interpretationen nur gelingen, wenn dafür auch die institutionellen Voraussetzungen geschaffen werden, wie die Einrichtung islamischen Religionsunterrichts und die Errichtung entsprechender Ausbildungsstätten für Religionslehrer und Imame. Das wird Geld und Energie kosten, ist aber alternativlos.
Interview: Loay Mudhoon
© Qantara.de 2008
Prof. Dr. Mathias Rohe ist Jurist und Islamwissenschaftler. Als Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung ist er an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg tätig. Seit 2001 ist er Vorsitzender der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (Forschungsschwerpunkte: Islam in Europa und gegenwärtige Entwicklungen im Islamischen Recht, Islam und Rechtsstaatlichkeit).