Differenzieren statt pauschalisieren
Seit einigen Tagen ist die Empörung groß über einen angeblichen "Islam-Rabatt" (Bild-Zeitung) an deutschen Gerichten. Anlass ist ein Urteil des Wiesbadener Landesgerichts. Ein Deutsch-Afghane, der seine schwangere Ex-Freundin erstochen hat, habe eine Art kulturell bedingten Strafnachlass erhalten, so die Kritiker. Wie sehen Sie das Gerichtsurteil?
Mathias Rohe: Die Wiedergabe des Urteils in den Medien erfolgte nur sehr verkürzt und lässt daher keine eindeutige Einschätzung zu. Für die deutsche Rechtslage gilt Folgendes: Der Bundesgerichtshof hat 2004 begrüßenswert deutlich hervorgehoben, dass für die Beurteilung strafbaren Handelns alleine die Maßstäbe der deutschen Rechtsgemeinschaft gelten. Das ist auch notwendig, weil das Strafrecht einerseits ein unerlässliches Minimum an gemeinsamen Verhaltensstandards sichert, um den Rechtsfrieden zu wahren. Andererseits ist es ein zentraler Verfassungs- und Strafrechtsgrundsatz, dass der Täter nach dem Maß seiner Schuld zu bestrafen ist.
Das Ergebnis der Tat entscheidet also nicht alleine. Es ist beispielsweise ein großer Unterschied, ob jemand einen anderen wegen leichtester Fahrlässigkeit zu Tode fährt oder aber absichtlich tötet, obwohl das Ergebnis dasselbe ist. Allerdings darf der Täter sich nicht den Maßstäben seiner Umwelt verschließen, deshalb gibt es auch keinen "Rabatt" für Gesinnungstäter wie die RAF-Terroristen, und ebenso wenig "Rabatte" für kulturelle oder religiöse Motive, die diesen Maßstäben widersprechen. Sogenannte "Ehrenmorde" stehen deshalb auf sittlich niedrigster Stufe und werden nicht "nur" als Totschlag, sondern als Mord bestraft. Das besagt die genannte Entscheidung von 2004.
Was bedeutet das für den Fall in Wiesbaden?
Rohe: Dort ging es um die Frage, ob die bereits als Mord qualifizierte Tat mit einer besonderen Schwere der Schuld, also mehr als der "Normalfall", begangen wurde. So wie der Sachverhalt geschildert wurde, handelte es sich nicht um einen sogenannten "Ehrenmord", bei dem ein weibliches Familienmitglied wegen Entscheidungen, die der Familie nicht gefallen, umgebracht wird. Der Täter hat vielmehr seine Freundin anscheinend aus Angst davor umgebracht, dass seine Familie von der Beziehung erfahren und ihn deshalb unter Druck setzen oder verstoßen könnte. Das ist möglicherweise Angst vor dem Verlust der elementaren sozialen Bindung, wie sie bei Afghanen häufig vorkommt.
Ich erinnere an den Fall der jungen Hamburger Afghanin, die trotz schwerster Misshandlungen immer wieder zur Familie zurückgekehrt war und bei einem "Versöhnungsversuch" von ihrem schon zuvor kriminellen Bruder ermordet wurde. Solche Dinge können das Maß der Schuld beeinflussen, worauf auch der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer jüngst hingewiesen hat. Individuelle Elemente, die aus kultureller Prägung resultieren, können berücksichtigt werden, nicht jedoch Kultur oder Religion generell.
Aus den Medienberichten geht nicht eindeutig hervor, welchen der beiden Wege das Gericht gewählt hat. Im übrigen: Das Reden von "Rabatt" ist schon deshalb verfehlt, weil es hier nicht um eine Strafmilderung ging, sondern um die Prüfung, ob besonders schwere Schuld vorliegt, die dann eine Haftentlassung nach 15 Jahren ausschließen würde. Zudem: Die Zugehörigkeit zum Islam konnte hier meines Erachtens keinerlei Rolle spielen, weil der Islam nach keiner der mir bekannten Auffassungen eine solche Tat billigen würde.
Immer wieder ist im islamischen Kontext nach Urteilen, die auf dem ersten Blick irritierend wirken, zu hören, die Scharia höhle das deutsche Rechtssystem aus, oder muslimische Straftäter würden schonend behandelt. CDU-Innenexperte Wolfgang Bosbach sagte etwa in der Bild-Zeitung: „Maßstab darf bei uns nur die deutsche Rechts- und Wertordnung sein, nicht die der Scharia“. Wie beurteilen Sie solche Äußerungen als Jurist und Experte für Islamisches Recht?
Rohe: Das sind politische Statements, die wohl verbreitete Ängste eindämmen sollen, damit aber indirekt auch schüren, die in der Sache aber doch ziemlich schlicht sind. Richtig ist: In Deutschland gilt allein deutsches Recht. Das deutsche Recht selbst aber gewährt weitreichende Religionsfreiheit, die selbstverständlich auch für die religiösen Normen der Scharia (Beten, Fasten etc.) gilt.
In internationalen Fällen sieht das deutsche Recht zudem - beispielsweis in Familienrechtsfragen oder im Vertragsrecht – die Möglichkeit vor, dass ausländische Rechtsvorschriften Anwendung finden, also auch solche, die auf Regelungen der Scharia beruhen. Hierfür gibt es selbstverständlich Grenzen, wenn nämlich das Ergebnis der Anwendung solcher Vorschriften nicht mit unseren grundlegenden Rechtsvorstellungen vereinbar wäre.
Im Übrigen können Muslime in Deutschland dort, wo man seine Rechte gestalten darf, wie etwa im Vertragsrecht oder in Teilen des Eherechts, ihre Vorstellungen schlicht auf der Basis deutschen Rechts umsetzen. Der Bundesgerichtshof hat z.B. die Zubilligung einer Brautgabe an die künftige Ehefrau im Ehevertrag nach deutschem Recht gebilligt. Auch islamische Investmentfonds oder Ähnliches sind zulässig. Das Land Sachsen-Anhalt hat 2005 zur Kapitalbeschaffung eine islamische Anleihe über eine niederländische Holding aufgelegt. Es ist also wichtig, genau hinzuschauen und zu differenzieren, anstatt sich zu pauschalen und inhaltlich falschen Wertungen hinreißen zu lassen, die mehr schaden als nützen.
Die Bild-Zeitung behauptete in den Tagen nach dem Wiesbadener Urteil, dass dieser vermeintliche "Islam-Rabatt" kein Einzelfall sei. Auch in anderen, ganz ähnlichen Fällen würden Muslime mildere Strafen bekommen. Eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg kommt allerdings zu einem ganz anderen Ergebnis. Welche Auffassung vertreten Sie in dieser Hinsicht?
Rohe: Solche Meldungen basieren auf Gerüchten, die sich nicht mit Tatsachen belegen lassen, jedenfalls nicht mehr seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004. Zuvor haben unterinstanzliche Gerichte vereinzelt tatsächlich "Kulturrabatte" gegeben, auch an Italiener oder Polen, bei denen angeblich "das Messer etwas lockerer sitze". Das zeigt die Absurdität solcher Erwägungen.
Die Gerichte sind es im Gegensatz zu manchen (nicht allen!) Medienvertretern oder Politikern gewohnt, in nüchterner Sachlichkeit das Recht im jeweiligen Einzelfall zu interpretieren. Deshalb bin ich auch froh darüber, dass die ersteren zu entscheiden haben und nicht die letzteren.
Interview: Eren Güvercin
© Qantara.de 2014
Prof. Dr. Mathias Rohe ist Jurist und Islamwissenschaftler. Als Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung ist er an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg tätig. Zuletzt erschien sein Buch: "Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart" im C.H.Beck-Verlag.
Redaktion: Arian Fariborz/Qantara.de