Die Vier-Klassen-Gesellschaft

Afghanistans Innenminister Sirajuddin Haqqani inspiziert neue Polizeirekruten während einer Abschlussfeier an der Polizeiakademie in Kabul, Afghanistan, am 24. Dezember 2025.
Afghanistans Innenminister Haqqani bei einer Abschlussfeier der Polizeiakademie in Kabul, Dezember 2025 (Foto: picture alliance / SIPA | Javid Ashna/MEI)

Mit einem umstrittenen Strafgesetzbuch konsolidieren die Taliban ihre Macht in Afghanistan. Nur noch Anhänger der hanafitischen Denkschule gelten als Muslime, Sklaverei und Züchtigung sind rechtlich verankert. Menschenrechtler sind zutiefst besorgt.

Von Jan Ritter

Nach der Verabschiedung eines neuen Strafgesetzbuchs durch die Taliban Anfang des Jahres befürchten Beobachter:innen eine Verschärfung der Diskriminierung religiöser Minderheiten und eine Einschränkung grundlegender Rechte in Afghanistan.   

Die in London ansässige Menschenrechtsorganisation Rawadari bewertete den Inhalt als „zutiefst besorgniserregend“. Sie sieht darin einen klaren Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsstandards sowie zu grundlegenden Prinzipien eines fairen Verfahrens.  

Das Strafgesetzbuch war im Januar verabschiedet worden, also rund viereinhalb Jahre nach der erneuten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Es ist in drei Abschnitte, zehn Kapitel und 119 Artikel gegliedert und wurde an Gerichte auf Provinzebene in ganz Afghanistan zur Umsetzung weitergeleitet. 

In dem Gesetz werden Anhänger der hanafitisch-sunnitischen Denkschule als „Muslime“ beschrieben, während andere islamische Glaubensrichtungen sowie nicht-muslimische Religionsgemeinschaften als „Ketzer“ (mubtadeh) bezeichnet werden.  

Diese diskriminierende Zweiteilung in einem Land, in dem zahlreiche Minderheiten wie Zwölfer-Schiiten, Ismailiten und andere islamische Orientierungen sowie Nicht-Muslime wie Hindus und Sikhs leben, könnte den Weg für Repression und Ausgrenzung von Minderheiten ebnen.  

Artikel 14 sieht zudem vor, dass im Interesse der „öffentlichen Ordnung“ auch die Tötung von Personen zulässig sein kann, die „falsche, dem Islam widersprechende Überzeugungen vertreten“. Rawadari warnt, dies könne missbraucht werden, um gegen Gegner:innen, Kritiker:innen oder Aktivist:innen ohne ordnungsgemäßes Verfahren vorzugehen. 

Sklaverei im Strafgesetz

Während die Gleichheit aller Menschen, das Prinzip der Nichtdiskriminierung sowie das absolute Verbot der Sklaverei zu den grundlegenden Menschenrechtsprinzipien und Normen des Völkerrechts gehören, teilt Artikel 9 des Strafgesetzbuchs die Gesellschaft faktisch in vier Kategorien: „Gelehrte“, „Elite“, „Mittelschicht“ und „Unterschicht“. Laut Rawadari wird im Fall derselben Straftat die Art und Schwere der Strafe nicht nach der Art des begangenen Verbrechens, sondern nach dem sozialen Stand des Täters oder der Täterin bestimmt.  

Wird beispielsweise ein Verbrechen von einem Religionsgelehrten begangen, hat dies lediglich eine Ermahnung zur Folge. Begeht das Verbrechen jemand aus der Elite, führt dies zu einer Vorladung vor Gericht und einer Ermahnung. Wenn dasselbe Verbrechen von Personen aus der „Mittelschicht“ begangen wird, werden diese inhaftiert; Personen aus der „Unterschicht“ werden zusätzlich zur Inhaftierung auch zu körperlicher Züchtigung verurteilt.   

Besonders umstritten ist auch, dass der Kodex in mehreren Abschnitten das Wort „Sklave“ (ghulam) erwähnt. Artikel 15 unterscheidet zwischen „freien“ und „versklavten“ Personen. Sklaverei ist nach internationalem Recht unter allen Umständen verboten. 

Zudem besteht laut Rawadari die Gefahr, dass körperliche Züchtigung als strafrechtliche Maßnahme ausgeweitet wird. Vor allem in Artikel 18 wird die Strafe der Auspeitschung sehr umfassend und ohne klare Einschränkungen verankert. Die Ausweitung dieser Strafe könnte das Risiko systematischer Gewalt erhöhen und zur Institutionalisierung menschenrechtswidriger Praktiken führen.  

Zusätzlich könnte durch das Gesetz die freie Meinungsäußerung weiter eingeschränkt werden. So kann jemand, der die „Führung der Taliban“ beleidigt, zu zwanzig Peitschenhieben und sechs Monaten Haft verurteilt werden. Artikel 18 gewährt den Richtern des Taliban-Regimes weitreichende Befugnisse und könnte als Machtinstrument zur Unterdrückung abweichender Meinungen missbraucht werden.  

Ta'zir-Strafen unter den Taliban

Laut einer Analyse von Kate Clark vom Afghanistan Analysts Network (AAN) befasst sich das neue Strafgesetzbuch hauptsächlich mit dem, was im islamischen Recht als „Ta'zir-Strafen“ bezeichnet wird. Diese seien weder im Koran noch in den Hadithen ausdrücklich festgelegt.  

Vielmehr seien sie ermessensabhängig und würden von einem Richter oder Herrscher entschieden – in diesem Fall vom „Imam“, also dem Obersten Führer des Islamischen Emirats Afghanistan, Hibatullah Achundsada, der das Gesetz auch persönlich unterzeichnet habe.  

Aus islamrechtlicher Sicht sei eine Einordnung des neuen Gesetzes jedoch nicht ganz einfach. Treffende Vergleiche ließen sich kaum finden, da es das erste Mal ist, dass hanafitische Gelehrte uneingeschränkt regieren. Im heutigen Afghanistan liege die vollständige exekutive, legislative und judikative Autorität in den Händen des Obersten Führers und Gehorsam ihm gegenüber sei gesetzlich vorgeschrieben.  

Achundsadas Autorität reiche dabei deutlich weiter als jene von Mullah Omar, dem Anführer des ersten Islamischen Emirats (1996–2001). Damals habe die Verwaltung nicht alle Gebiete Afghanistans unter Kontrolle gehabt. Während sich die erste Taliban-Regierung stark auf den Kampf gegen die Nordallianz konzentrierte, habe Achundsada die Macht über ein Land übernommen, das nicht mehr durch Krieg zersplittert gewesen sei. Erst so sei eine umfassendere Umsetzung solcher Gesetze möglich. 

Clark hebt hervor, dass es auch andere Länder gebe, die behaupten, nach islamischem Recht zu regieren, doch liege in diesen Fällen die Macht nicht ausschließlich in den Händen von Rechtsgelehrten oder eines Geistlichen. Im hanbalitisch geprägten Saudi-Arabien etwa gelten Koran und Sunna als Verfassung; die Autorität liege jedoch beim König beziehungsweise beim Kronprinzen, nicht bei den Gelehrten.

Im schiitischen Iran gebe es ebenfalls einen religiösen Obersten Führer, doch neben ihm existierten formell ein Präsident, ein Parlament, ein Wächterrat und eine Expertenversammlung, deren verfassungsmäßige Aufgabe darin bestehe, den Obersten Führer zu wählen, zu beaufsichtigen und gegebenenfalls auch abzuberufen. 

Konsolidierung der Macht

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig sieht in dem neuen Strafgesetz einen weiteren Schritt zur Konsolidierung der Macht des Emirats. Es ziele darauf ab, die politische Herrschaft der Taliban zu festigen und Afghanistan weiter in einen islamischen Staat zu transformieren.  

Als besonders relevant hebt er die Rolle der Ulema, der islamischen Rechtsgelehrten, hervor, die durch das Gesetz in ihrer Autorität gestärkt würden und über das notwendige Scharia-Wissen verfügen, um die angestrebte Transformation religiös zu legitimieren.  

Diese Einschätzung wird auch durch Zabihullah Mujahid, den Sprecher des Islamischen Emirats Afghanistan, gestützt. In einem BBC-Interview erklärte er, die Situation habe sich grundlegend verändert, da nun das gesamte Land unter Taliban-Kontrolle stehe. Entsprechend seien Rechtsfragen und Gerichtsstrukturen ausgeweitet und vollständig auf Grundlage der Scharia sowie der hanafitischen Rechtslehre neu geordnet worden. 

Insgesamt könnte die Umsetzung des Strafgesetzes für Gerichte ohne unabhängigen und wirksamen Kontrollmechanismus zu einer erheblichen Zunahme von Menschenrechtsverletzungen führen, eine weitreichende Unterdrückung der Grundfreiheiten der Bürger:innen zur Folge haben und Missbrauch und Gesetzlosigkeit begünstigen.  

Die Menschenrechtsorganisation Rawadari forderte, die Umsetzung des Strafgesetzes sofort zu stoppen. In ihrem Statement wird zudem an die internationale Gemeinschaft, die Vereinten Nationen und andere internationale Gremien appelliert, die Anwendung des Strafgesetzes zu verhindern.

 

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